top of page

Produktsicherheitsgesetz und CE-Kennzeichnung: Die Pflicht im Fokus

Ein wichtiges Thema, das viele in der Produktentwicklung und -vermarktung betrifft - das Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung.

Die Maschinenrichtlinie ist vielen von uns ein Begriff, doch oft wird übersehen, dass sie eine Richtlinie und keine Verordnung ist. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich nicht direkt anwendbar ist und erst durch die Übernahme in nationales Recht verbindlich wird. In Deutschland wird dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt.

Ein interessanter Punkt dabei ist, dass die CE-Kennzeichnung, die oft als lästige Pflicht empfunden wird, durch diese nationale Umsetzung zur rechtlichen Verpflichtung wird. Unternehmen, die ihre Produkte auf den Markt bringen, sind demnach verpflichtet, die CE-Kennzeichnung gemäß den Vorgaben der Maschinenrichtlinie durchzuführen, um den gesetzlichen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes zu entsprechen.

Diese Verpflichtung sollte nicht als bürokratischer Aufwand betrachtet werden, sondern als Maßnahme, die letztendlich die Sicherheit von Produkten für Endverbraucher gewährleisten soll. Die CE-Kennzeichnung signalisiert, dass ein Produkt den relevanten EU-Richtlinien entspricht und somit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.

In der sich ständig weiterentwickelnden Welt der Produktentwicklung ist es entscheidend, nicht nur die technischen Aspekte, sondern auch die rechtlichen Anforderungen im Blick zu behalten. Durch ein fundiertes Verständnis des Produktsicherheitsgesetzes und der damit verbundenen Verpflichtungen können Unternehmen nicht nur rechtlichen Herausforderungen begegnen, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher in ihre Produkte stärken.

Hier finden Sie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) als PDF zum Download.

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie Kontakt auf!

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Das Produktsicherheitsgesetz (v. 27.07.2021) basiert auf der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit.

 

Inhalt (Kurzfassung) - Definition

Abschnitt 1

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf (Kurzfassung):

  • Antiquitäten

  • Gebrauchte Produkte

  • Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzen, Tiere, etc.

  • Medizinprodukte

  • Ortsbewegliche Druckgeräte, Tanks, Verpackungen, Beförderung gefährlicher Güter, etc.

  • Pflanzenschutzmittel

  • Produkte, die anderen Rechtsvorschriften mit speziellen Bestimmungen unterliegen, die die Bereitstellung auf dem Markt konkreter Regeln.

§ 2 Begriffsbestimmungen (Auszug)

Hier die m. E. Wichtigsten (umfasst vollständig 28 definierte Begriffe): 

  • CE-Kennzeichnung: Die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen, also den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, genügt, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben.

  • Harmonisierte Norm: Eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung.

  • Inverkehrbringen:  Die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Unionsmarkt.

  • Konformitätsbewertung: Das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.

  • Konformitätsbewertungsstelle: Eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.

  • Risiko: Die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere eines solchen Schadens.

  • Produkt:  Eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist.

Abschnitt 2

Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten.

§3  Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

  1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

  2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung entspricht, sind insbesondere

  • die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

  • die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,

  • die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

  • die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere, 

​zu berücksichtigen.

§4  Harmonisierte Normen

Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium (BMAS) zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.

§5  Normen und andere technische Spezifikationen

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.

Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.

§6  Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben bei der Bereitstellung ihres Verbraucherprodukts auf dem Markt

  • dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um die Risiken beurteilen und sich dagegen schützen zu können,

  • den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers und 

  • eine eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen,

  • Stichproben durchzuführen,

  • Beschwerden zu prüfen sowie

  • die Händler über weitere, das Verbraucherprodukt betreffende, Maßnahmen zu unterrichten,

usw..

§7  CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments.

Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,

  • wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen dies vorsehen, oder

  • das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.

Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild, falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, auf der Verpackung, sowie auf den Begleitunterlagen angebracht sein.

Nach der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer entweder von der notifizierten Stelle selbst oder vom Hersteller nach den Anweisungen der notifizierten Stelle, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird, anzubringen.

§8  Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und der Zustimmung des Bundesrates. Diese dürfen erlassen werden zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbesondere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen.

Durch diese Rechtsverordnungen können die Anforderungen an

  • die Beschaffenheit von Produkten,

  • die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,

  • das Ausstellen von Produkten,

  • die erstmalige Verwendung von Produkten,

  • die Kennzeichnung von Produkten und die Konformitätsbewertungsstellen

sowie

  • Produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und

  • Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen 

geregelt werden.

 

Abschnitt 3

Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde.

§9  Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde

Die Befugnis erteilende Behörde erteilt u. a.  Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen.

§10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde

  • Darf u. a. nicht dem Wettbewerb unterliegen,

  • muss Personal in ausreichender Menge vorhalten,

  • Begutachter dürfen nicht mit der Erteilung der Befugnis beauftragt werden.

§11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde

  • Kann u. a. Auskünfte über personenbezogene Daten verlangen,

  • Anordnungen treffen, 

  • von der Geschäftsführung und zuständigem Personal ein Führungszeugnis verlangen,

  • Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume betreten.

Abschnitt 4

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§12 Anträge auf Notifizierung

Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.

Die Konformitätsbewertungsstelle legt 

  • eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, sofern vorhanden,

  • eine Akkreditierungsurkunde, die  bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen erfüllt, oder

  • alle Unterlagen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen erfüllt.

§13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich u. a. um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

§14 Konformitätsvermutung

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen dieser Normen erfüllt, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

§15 Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren

Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis.

Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

§16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle

Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.

Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht sie zurück.

Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht sie zurück.

§17 Meldepflichten der notifizierten Stelle

Die notifizierte Stelle meldet u. a. der Befugnis erteilenden Behörde jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung.

§18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen

Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend. u. a..

§19 Widerruf der erteilten Befugnis

Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, weil sie die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder weil sie ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

 

Abschnitt 5

GS-Zeichen

 

§20 Zuerkennung des GS-Zeichens

Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens mindestens gleichwertig sind.

Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller (Europäische Union) nur zuerkennen, wenn

  • das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht,

  • das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,

  • sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt hat, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat,

  • sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass in den Produktionsstätten die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Baumuster gemäß hergestellt werden können, und

  • sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen, dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte auf die Erfüllung der Anforderungen während der laufenden Produktion möglich ist.

  • Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.

  • Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken.

§21 Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle

Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle tätig werden zu dürfen.

§22 Pflichten der GS-Stellen

Die GS-Stelle hat u. a.

  • eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen,

  • Missbrauch weiterzuleiten,

  • regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchzuführen,

  • Zuerkennung zu entziehen, wenn Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,

  • Verwendung des GS-Zeichens zu überprüfen und

  • dafür zu sorgen, dass Beschlüsse und Dokumente angewendet werden.

 

§23 Einbeziehung von externen Stellen

Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen vergeben.

§24 Pflichten des Herstellers und des Einführers

Der Hersteller hat u. a. dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind.

Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt.

Die Dokumentation muss mindestens 

  • das Datum der Prüfung,

  • den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie

  • die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.

 

Abschnitt 6

Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit

§25 Marktüberwachung

Die Marktüberwachung den nach Landesrecht obliegt zuständigen Marktüberwachungsbehörden.

§26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet u. a. im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und

macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.

§27 Ausschuss für Produktsicherheit

Dem Ausschuss, eingesetzt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

 

Abschnitt 7

Straf- und Bußgeldvorschriften

§28 Bußgeldvorschriften

Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. 

§29 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer u. a. eine vorsätzliche Handlung die Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wiederholt.

 

Anlage

Gestaltung des GS-Zeichens

Welche Produkte erhalten ein GS-Zeichen?

bottom of page