Benannte Stellen sind unabhängige Organisationen, die von den Mitgliedstaaten der EU benannt werden. Ihre Aufgabe besteht darin, die Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Kategorien von Maschinen zu überprüfen und zu bewerten. Artikel 14 der Maschinenrichtlinie legt die Bedingungen und Kriterien fest, die Benannte Stellen erfüllen müssen, um ihre Rolle wirksam ausüben zu können.
Siehe auch den Beitrag für die einzelnen Konformitätsbewertungsverfahren.
Eine wichtige Funktion der Benannten Stelle besteht darin, den Herstellern bei der Prüfung und Überwachung ihrer Maschinen zu helfen. Dies umfasst die Begutachtung der technischen Unterlagen, die Bewertung der Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Durchführung von Prüfungen und Inspektionen vor Ort. Durch diese unabhängige Bewertung wird sichergestellt, dass die Maschinen den Anforderungen der Maschinerichtlinie entsprechen und somit ein hohes Maß an Sicherheit für die Endnutzer gewährleistet ist.
Der Artikel 14 in der Maschinenrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Verantwortung, die Benannten Stellen zu benennen und sicherzustellen, dass sie über die erforderliche Fachkompetenz und Unabhängigkeit verfügen. Die Auswahl und Überwachung dieser Stellen sind entscheidend, um die Integrität des Konformitätsbewertungsprozesses zu gewährleisten und das Vertrauen in die Sicherheit von Maschinen auf dem europäischen Markt zu stärken.
Insgesamt trägt Artikel 14 der Maschinenrichtlinie dazu bei, einen kohärenten und effektiven Rahmen für die Konformitätsbewertung von Maschinen zu schaffen. Die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Benannten Stellen ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Produkte den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen und die Risiken für die Benutzer minimiert werden.
Die neuen Bestimmungen im Kapitel V der Maschinenverordnung, insbesondere Artikel 26 bis 33, regeln die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Ein Vergleich mit der Maschinenrichtlinie, insbesondere Artikel 14, zeigt einige Unterschiede und Anpassungen:
Notifizierung (Artikel 26):
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die befugten Stellen mitteilen, die die Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung wahrnehmen dürfen.
Notifizierende Behörden (Artikel 27):
Die Mitgliedstaaten müssen eine notifizierende Behörden (Benannte Stelle) benennen, die für die Bewertung, Notifizierung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist.
Es wird klargestellt, dass die notifizierende Behörde die Verantwortung für die von einer delegierten Stelle durchgeführten Tätigkeiten trägt.
Anforderungen an notifizierende Behörden (Artikel 28):
Notifizierende Behörden müssen so strukturiert sein, dass Interessenkonflikte vermieden werden.
Es wird betont, dass notifizierende Behörden objektiv und unparteiisch handeln müssen.
Informationspflichten der notifizierenden Behörden (Artikel 29):
Jeder Mitgliedstaat muss die Kommission über die Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen informieren.
Anforderungen an notifizierte Stellen (Artikel 30):
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet sein und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
Es werden spezifische Anforderungen an die Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstellen gestellt, einschließlich einer klaren Trennung von Interessenkonflikten.
Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen (Artikel 31):
Eine Konformitätsbewertungsstelle wird vermutet, die Anforderungen des Artikels 30 zu erfüllen, wenn sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen nachweisen kann.
Einsatz von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen (Artikel 32):
Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen.
Antrag auf Notifizierung (Artikel 33):
Die Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde und legen detaillierte Informationen über ihre Tätigkeiten vor, einschließlich der Maschinen oder Produkte, für die sie Kompetenz beanspruchen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Maschinenverordnung spezifischere Anforderungen an notifizierte Stellen und notifizierende Behörden stellt, um eine hohe Qualität und Unabhängigkeit in der Konformitätsbewertung sicherzustellen.
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