Die Maschinenrichtlinie und die neue Verordnung (EU) 2023/1230 legen Regelungen für den freien Verkehr von Maschinen und dazugehörigen Produkten innerhalb der Europäischen Union fest. Artikel 6 der Maschinenrichtlinie und Artikel 4 der neuen Verordnung haben ähnliche Ziele, jedoch gibt es einige wichtige Unterschiede, die hervorgehoben werden müssen.
Anwendungsbereich - Hinzunahme von Produkten zur neuen Verordnung (EU) 2023/1230:
Maschinenrichtlinie (Artikel 6): Dieser Artikel beschränkt sich auf Maschinen und erwähnt keine spezifischen Anforderungen für dazugehörige Produkte.
Verordnung (EU) 2023/1230 (Artikel 4): Im Gegensatz dazu erweitert die neue Verordnung ihren Anwendungsbereich auf Produkte, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, was nicht nur Maschinen, sondern auch dazugehörige Produkte einschließt. Dies stellt eine deutliche Erweiterung des Regelungsumfangs dar.
Unvollständige Maschinen:
Maschinenrichtlinie (Artikel 6): Artikel 6 der Maschinenrichtlinie behandelt die Frage der unvollständigen Maschinen und legt fest, dass ihr Inverkehrbringen unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, wenn eine entsprechende Einbauerklärung vorliegt.
Verordnung (EU) 2023/1230 (Artikel 4): Die neue Verordnung (EU) 2023/1230 erweitert die Herangehensweise bei unvollständigen Maschinen und spezifiziert diese. Ihr Fokus liegt aber auch auf der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Produkte im Allgemeinen.
Messen und Veranstaltungen:
Maschinenrichtlinie (Artikel 6): Artikel 6 der Maschinenrichtlinie enthält keine spezifischen Bestimmungen für Produkte bei Messen und Veranstaltungen.
Verordnung (EU) 2023/1230 (Artikel 4): Artikel 4 der neuen Verordnung (EU) 2023/1230 erlaubt die Vorführung von Produkten, die ihren Anforderungen noch nicht entsprechen, auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen unter der Bedingung, dass ein sichtbares Schild auf die Nichtkonformität hinweist und geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Fazit:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die neue Verordnung (EU) 2023/1230 hauptsächlich durch die Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Produkte, einschließlich dazugehöriger Produkte, auszeichnet. Sie legt außerdem spezifische Anforderungen für die Präsentation nichtkonformer Produkte auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen fest. Diese Änderungen spiegeln die Bemühungen wider, den Schutz von Verbrauchern und die Sicherheit im Zusammenhang mit einer breiteren Produktpalette in der EU zu verbessern.
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