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AutorenbildKarla Flemming

CE-Kennzeichnung für Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einfach erklärt

Aktualisiert: 11. Aug.


Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine europäische Gesetzesvorschrift, die seit 1995 in Kraft ist und die Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen, die in Europa vermarktet und betrieben werden, festlegt. Die Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass Maschinen so konstruiert, gebaut und betrieben werden müssen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Umwelt geschützt sind.


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CE-Kennzeichnung für Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einfach erklärt

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt für alle Maschinen, die in der Europäischen Union (EU) hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, unabhängig von ihrer Größe, Komplexität oder ihrer Verwendungszwecke.


Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält grundlegende Anforderungen an Maschinen, wie z.B. eine Risikobewertung, die durchgeführt werden muss, um Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung der Maschine zu identifizieren, und die Einführung von Schutzmaßnahmen, um diese Gefahren zu beseitigen oder zu verringern.

Darüber hinaus enthält die Maschinenrichtlinie 2023 auch Anforderungen an die Kennzeichnung von Maschinen, einschließlich der CE-Kennzeichnung, um anzuzeigen, dass eine Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht.


Die Risikobewertung oder auch Risikobeurteilung, umfasst eine Analyse der Risiken, die mit der Verwendung der Maschine verbunden sind, sowie die Identifikation von Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen, um diese Risiken zu minimieren oder zu beseitigen.

Die interne Technische Dokumentation muss alle notwendigen Informationen über die Maschine enthalten, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung, einer Liste der Normen und Standards, die für die Maschine gelten, einer Erklärung der Konformität mit diesen Normen und Standards, einer Beschreibung der Risikobewertung und der angewandten Schutzmaßnahmen sowie alle relevanten Zeichnungen und Pläne.


Zudem muss die Technische Dokumentation für die zuständigen Behörden jederzeit verfügbar sein, um deren Konformität mit der Maschinenrichtlinie zu überprüfen. Auch der Hersteller muss auf Anforderung der zuständigen Behörden eine Kopie der internen und externen Technischen Dokumentation jederzeit bereitstellen können und diese mindestens 10 Jahre aufbewahren.


Die Betriebsanleitung also die externe Technische Dokumentation, muss in einer Sprache verfasst sein, die für die Benutzer der Maschine verständlich ist, und für eine angemessene Zeit aufbewahrt werden, um bei Bedarf darauf zugreifen zu können. Die CE-Konformitätserklärung, die für die CE-Kennzeichnung erforderlich ist, muss ebenfalls Teil der externen Technischen Dokumentation sein, also der Betriebsanleitung beigefügt sein.


Zusätzlich kann es auch weitere Anforderungen an die Technische Dokumentation geben, die sich aus spezifischen Normen oder Standards ergeben. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist ein wichtiger Bestandteil des Konformitätsbewertungsprozesses, um sicherzustellen, dass die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht.

CE-Erklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die CE-Erklärung oder auch CE-Konformitätserklärung oder EG-Konformitätserklärung, ist eine schriftliche Erklärung des Herstellers, dass die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Sie muss Teil der Technischen Dokumentation sein und alle relevanten Informationen enthalten. Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass eine Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Sie muss auf der Maschine angebracht sein und sichtbar sein.

Haben Sie die Unterlagen der internen und externen Technischen Dokumentation nicht vollständig erstellt oder sind diese oder einzelne wie z. B. die Betriebsanleitung nicht gesetzeskonform erstellt, dürfen Sie sich als Maschinenbauer die CE-Konformitätserklärung nicht ausstellen und die CE-Kennzeichnung nicht an der Maschinen anbringen.

Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV ist ein grundlegender Bestandteil des Inverkehrbringens von Maschinen in Europa und stellt sicher, dass Maschinen sicher und gemäß den Anforderungen der Maschinenrichtlinie betrieben werden.

Die Maschinenrichtlinie wird 2027 von der Maschinenverordnung dauerhaft abgelöst.


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