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AutorenbildKarla Flemming

Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, welche Artikel gelten ab dem 14. Januar 2024?

Aktualisiert: 4. Juli

Artikel 26 bis 42 gelten bereits ab dem 14. Januar 2024

Was ist der Unterschied der neuen Artikel zur alten Maschinenrichtlinie? Was hat sich geändert?


NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN


In der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gibt es einige inhaltliche Unterschiede zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Im Folgenden habe ich die relevanten Artikel oder Kapitel der Maschinenrichtlinie, unter denen dieses Thema NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN behandelt wird, und die Unterschiede zur neuen Maschinenverordnung zusammengefasst.


Diese Unterschiede zeigen, dass die neue Maschinenverordnung spezifischere Anforderungen an notifizierte Stellen und die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden stellt. Sie legt auch größeren Wert auf die Vertraulichkeit von Informationen und die Entwicklung eines Verhaltenskodex für notifizierte Stellen. Die Maschinenrichtlinie behandelt diese Themen nicht in vergleichbarer Weise.


Artikel 26 der neuen Maschinenverordnung behandelt die Notifizierung, d.h. die Benachrichtigung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung durchzuführen. In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird dieses Thema nicht explizit unter einem bestimmten Artikel oder Kapitel behandelt.


Artikel 27 der neuen Maschinenverordnung regelt die notifizierenden Behörden. Jeder Mitgliedstaat benennt eine notifizierende Behörde, die für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie die Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema im Kapitel III (Artikel 9-20) behandelt, das sich mit den Konformitätsbewertungsverfahren befasst.


Artikel 28 der neuen Maschinenverordnung legt die Anforderungen an notifizierende Behörden fest. Diese müssen so eingerichtet sein, dass keine Interessenkonflikte mit den Konformitätsbewertungsstellen auftreten, und sie müssen Objektivität und Unparteilichkeit gewährleisten. Die Maschinenrichtlinie behandelt ähnliche Anforderungen in Artikel 9, der sich mit den allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten befasst.


Artikel 29 der neuen Maschinenverordnung regelt die Informationspflichten der notifizierenden Behörden. Jeder Mitgliedstaat muss die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie zur Überwachung notifizierter Stellen informieren. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 30 der neuen Maschinenverordnung legt die Anforderungen an notifizierte Stellen fest. Diese müssen bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. unabhängig von den Herstellern sein und über qualifiziertes Personal verfügen. Die Maschinenrichtlinie behandelt ähnliche Anforderungen in Artikel 12-16, die sich mit den verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren befassen.


Artikel 31 der neuen Maschinenverordnung besagt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Kriterien der harmonisierten Normen erfüllt, vermutet wird, die Anforderungen des Artikels 30 zu erfüllen. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 32 der neuen Maschinenverordnung regelt den Einsatz von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen durch notifizierte Stellen. Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen durchgeführt werden. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 33 der neuen Maschinenverordnung legt die Anforderungen an den Antrag auf Notifizierung fest. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen einen Antrag bei der notifizierenden Behörde stellen und bestimmte Informationen vorlegen, wie z.B. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 34 der neuen Maschinenverordnung regelt das Notifizierungsverfahren. Die notifizierende Behörde notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die den Anforderungen entsprechen. Die Notifizierung wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 35 der neuen Maschinenverordnung behandelt die Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen. Die Kommission weist den notifizierten Stellen eine Kennnummer zu, und das Verzeichnis der notifizierten Stellen wird veröffentlicht. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 36 der neuen Maschinenverordnung regelt Änderungen der Notifizierungen. Wenn eine notifizierte Stelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt, kann die Notifizierung eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben werden. Die notifizierende Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 37 der neuen Maschinenverordnung behandelt die Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen. Die Kommission untersucht Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle anzweifelt. Wenn festgestellt wird, dass die notifizierte Stelle die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Notifizierung aufgehoben werden. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 38 der neuen Maschinenverordnung legt die Pflichten notifizierter Stellen in Bezug auf ihre Arbeit fest. Sie müssen Konformitätsbewertungen gemäß den Verfahren der Verordnung durchführen und angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn Mängel festgestellt werden. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 39 der neuen Maschinenverordnung regelt das Verfahren für Einsprüche gegen Entscheidungen notifizierter Stellen. Die notifizierten Stellen müssen ein transparentes und zugängliches Verfahren für Einsprüche vorsehen. In der Maschinenrichtlinie wird dieses Thema nicht explizit behandelt.


Artikel 40 der neuen Maschinenverordnung behandelt die Vertraulichkeit von Informationen. Notifizierte Stellen müssen sicherstellen, dass vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeiten bekannt werden, geschützt werden. Die Maschinenrichtlinie behandelt dieses Thema nicht explizit.


Artikel 41 der neuen Maschinenverordnung legt fest, dass die Kommission einen Verhaltenskodex für notifizierte Stellen erstellt. In diesem Kodex werden ethische Grundsätze, Anforderungen an die Integrität und Transparenz sowie Verfahrensregeln festgelegt. Die Maschinenrichtlinie behandelt dieses Thema nicht explizit.


Artikel 42 der neuen Maschinenverordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen und den Marktüberwachungsbehörden. Die notifizierten Stellen müssen den Marktüberwachungsbehörden bei ihren Aufgaben unterstützen und ihnen auf Anfrage alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Die Maschinenrichtlinie behandelt ähnliche Anforderungen in Artikel 17, der sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission befasst.


Fazit:

Diese Unterschiede zeigen, dass die neue Maschinenverordnung spezifischere Anforderungen an notifizierte Stellen und die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden stellt. Sie legt auch größeren Wert auf die Vertraulichkeit von Informationen und die Entwicklung eines Verhaltenskodex für notifizierte Stellen. Die Maschinenrichtlinie behandelt diese Themen nicht in vergleichbarer Weise.



Neue Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230, Gültigkeit der Abschnitte zum 14.Januar 2024
Neue Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230, Gültigkeit der Abschnitte zum 14.Januar 2024

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