In der Welt der europäischen Produktsicherheitsvorschriften gibt es ständige Entwicklungen und Aktualisierungen, um sicherzustellen, dass Produkte auf dem Markt den höchsten Standards entsprechen. Eine wichtige Verordnung, die in diesem Kontext eine Schlüsselrolle spielt, ist die neue VERORDNUNG (EU) 2023/1230, die die vorherige Maschinenrichtlinie ergänzt und aktualisiert. In diesem Blogbeitrag werden die Unterschiede zwischen Artikel 10 der Maschinenrichtlinie und dessen Entsprechung, Artikel 44, Absatz 3, der neuen VERORDNUNG (EU) 2023/1230 hervorgehoben.
1. Anwendbarkeit:
Maschinenrichtlinie (Artikel 10): Artikel 10 der Maschinenrichtlinie ist in erster Linie auf Maschinen und deren Konformitätsbewertung ausgerichtet. Er legt Verfahren für die Anfechtung von harmonisierten Normen fest, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.
VERORDNUNG (EU) 2023/1230 (Artikel 44, Absatz 3): Artikel 44, Absatz 3 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 bezieht sich auf das Schutzklauselverfahren der Union, das auf eine breitere Palette von Produkten abzielt, die unter den Anwendungsbereich dieser neuen Verordnung fallen.
2. Begründung für nationale Maßnahmen:
Maschinenrichtlinie (Artikel 10): Artikel 10 der Maschinenrichtlinie erwähnt keine spezifischen Begründungen für nationale Maßnahmen. Er konzentriert sich vielmehr darauf, wie harmonisierte Normen angefochten werden können.
VERORDNUNG (EU) 2023/1230 (Artikel 44, Absatz 3): Artikel 44, Absatz 3 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 legt fest, dass nationale Maßnahmen nur dann für gerechtfertigt erachtet werden können, wenn die Nichtkonformität eines Produkts Mängeln der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen zugeordnet werden kann. Dies bedeutet, dass nationale Maßnahmen enger an die Produktkonformität gebunden sind.
3. Verfahren bei Nichtkonformität:
Maschinenrichtlinie (Artikel 10): Artikel 10 der Maschinenrichtlinie gibt an, wie der Ausschuss im Falle einer Anfechtung harmonisierter Normen Stellung nehmen soll. Die Entscheidung, ob die Norm veröffentlicht, nicht veröffentlicht oder mit Einschränkungen veröffentlicht wird, liegt bei der Kommission.
VERORDNUNG (EU) 2023/1230 (Artikel 44, Absatz 3): Artikel 44, Absatz 3 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230 verweist auf das Verfahren nach anderen Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder der vorliegenden Verordnung selbst), um nationale Maßnahmen zu rechtfertigen oder abzulehnen. Dies stellt eine gewisse Veränderung in der Zuständigkeit dar.
Interpretation der Änderungen:
Schutzklauselverfahren versus Nichtkonformität wegen Mängeln in harmonisierten Normen: Die VERORDNUNG (EU) 2023/1230 führt eine präzisere und umfassendere Regelung für das Schutzklauselverfahren der Union ein, die die Konformität einer breiteren Palette von Produkten betrifft. Sie verlangt, dass nationale Maßnahmen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die Nichtkonformität eines Produkts auf Mängel in harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen zurückzuführen ist. Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Sicherheit von Produkten weiter zu verbessern und die Konformitätsbewertung zu stärken, indem er die Verantwortlichkeit der Hersteller und die Überwachung durch die EU-Behörden erhöht.
Die VERORDNUNG (EU) 2023/1230 setzt also einen Schritt in Richtung strengerer und klarer geregelter Produktkonformitätsverfahren und soll die Sicherheit von Produkten auf dem europäischen Markt gewährleisten. Hersteller und andere Beteiligte sollten sich daher mit den spezifischen Anforderungen dieser neuen Verordnung vertraut machen und sicherstellen, dass ihre Produkte diesen entsprechen.
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