Die neue Maschinenverordnung 2023 Artikel 8 besagt, dass Maschinen oder dazugehörige Produkte auf dem Markt nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllen. Dies gilt sowohl für vollständige Maschinen als auch für unvollständige Maschinen und Produkte.
In der Maschinenrichtlinie heißt es, dass Hersteller dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass Maschinen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, dem grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Anhang I der Maschinenverordnung EU erfüllen. Es wird explizit erwähnt, dass die Maschinen auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung sicher sein müssen. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezieht sich hier nicht auf Produkte und nicht auf unvollständige Maschinen, dies wird aber im Artikel 4 Absatz 2 in Bezug auf unvollständige Maschinen nachgeholt.
Hier ähnelt der Inhalt dem der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue Maschinenverordnung EU 2023/1230, Artikel 8, spezifischer ist als die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und klare Anforderungen für die Bereitstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und dazugehörigen Produkten als auch unvollständigen Maschinen festlegt.
Insbesondere betont sie die Notwendigkeit, dass auch Produkte nicht nur bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung, sondern auch bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung den Sicherheits- und Gesundheitsschutz; und die Anforderungen an Produkte erfüllen müssen.
Artikel 8 – Sicherheits- und Gesundheitsschutz; Anforderungen an Produkte
Laut Artikel 8 der Maschinenverordnung 2023 dürfen Maschinen oder dazugehörige Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind im Anhang III der neuen Maschinenverordnung 2027 detailliert beschrieben.
Was bedeutet das konkret für Hersteller?
Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Maschinen und dazugehörigen Produkte als auch unvollständige Maschinen (sofern dafür relevant):
Sicherheitsanforderungen bei Installation und Wartung erfüllen: Die Maschinen und dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und dokumentiert sein, dass sie bei sachgemäßer Installation und Wartung keine Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
Bestimmungsgemäße/r Verwendung/Gebrauch: Die Maschinen und dazugehörige Produkte müssen bei der vorgesehenen Verwendung (z. B. für den eigentlichen Arbeitszweck) sicher betrieben werden können.
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung*: Zusätzlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung müssen Hersteller auch die Möglichkeit von Fehlanwendungen oder unsachgemäßer Handhabung einkalkulieren.
Dies betrifft z. B. Situationen, in denen Maschinen möglicherweise auf unerwartete Weise genutzt werden, die aber vorhersehbar sind.
*"Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ bezeichnet die Verwendung von Maschinen oder zugehörigen Produkten in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.
Beispiel: Ein Gabelstapler dessen bestimmungsgemäße Verwendung das Transportieren von Paletten oder anderen schweren Gütern ist, wird als Transportmittel für Personen (vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung) missbraucht.
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